AGB und Haftungsausschluss

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vaddi Concerts GmbH

Für den Erwerb von Eintrittskarten der auf dieser Homepage aufgeführten Veranstaltungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS Eventim AG & Co. KGaA bzw. die AGB des jeweiligen Anbieters. Sie werden durch Klick auf den Ticket-Button auf die Seite des Ticketsystems weitergeleitet.

Mit Erwerb der Eintrittskarten unterwirft sich der Erwerber den geltenden
Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen der Vaddi Concerts GmbH:


§ 1 ZUTRITT JUGENDLICHER
Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.


§ 2 KÜNSTLERISCHE FREIHEIT
Die Vaddi Concerts GmbH hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.


§ 3 HAFTUNG
(1) Die Vaddi Concerts GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet die Vaddi Concerts GmbH für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Vaddi Concerts GmbH auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber der Vaddi Concerts GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 4 HAUSORDNUNGEN / BENUTZUNGSORDNUNGEN
Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. 
Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

(1) Generelle Benutzungsregeln 

a) Kinder unter 3 Jahren erhalten keinen Zutritt zur Veranstaltung. Kinder ab 3 Jahre bezahlen den vollen Preis, wenn keine speziellen Rabattstufen für Kinder ausgewiesen sind. Kinder zwischen 3-5 Jahren erhalten nur Zutritt zu reinen Sitzplatz-Veranstaltungen. Erst für Kinder ab 6 Jahren wird der Zutritt zu gemischten Steh- und Sitz- oder reinen Steh-Veranstaltungen gewährt. Für Kinder zwischen 3-12 Jahren ist es zwingend notwendig, einen Gehörschutz (z.B. sogenannte „Micky Mäuse“ oder andere vergleichbare Ohrenschützer - kein Oropax) mitzuführen!

b) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

c) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder.

d) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers.

e) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

f) Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen der Vaddi Concerts GmbH aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen nicht auf das Gelände mitgeführt werden, Aufnahmen jedweder Form sind untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

g) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

h) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

i) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung Ihres Betreuers Zutritt. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

j) Taschen und Rücksäcke, die größer als DIN-A4 Größe sind, müssen kostenpflichtig abgegeben werden.

(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen

a) Das Mitbringen von Getränken in offenen Gefäßen ist untersagt.

b) Nach Veranstaltungsbeginn besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und 
die mitwirkenden Künstler bis zur Pause kein Anspruch auf Einlass.

(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen
Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden. Kinder unter 6 Jahren erhalten keinen Zutritt zu Steh-Veranstaltungen. Für Kinder zwischen 6-12 Jahren ist es zwingend notwendig, einen Gehörschutz (z.B. sogenannte „Micky Mäuse“ oder andere vergleichbare Ohrenschützer - kein Oropax) mitzuführen!

(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)

a) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Die zulässige Gesamtmenge kann bis auf höchstens 0,5 l beschränkt werden und die Art der mitgebrachten Getränke kann eingeschränkt sein. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder.

Des Weiteren ist es untersagt folgende Gegenstände mitzuführen:

  • Rucksäcke und große Taschen (über Format DIN A4)
  • Sitzgelegenheiten jeglicher Art (z.B. Klappstühle oder Decken)
  • Gläser, Glasflaschen, Tetrapacks, Mehrwegflaschen, Krüge, jegliche Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
  • Große/professionelle Digital-/Spiegelreflexkameras sowie Tablets, GoPros, Video- und Tonaufzeichnungsgeräte
  • Selfie-Sticks
  • Helme
  • Jegliche Art von Regenschirmen
  • Gefährliche Gegenstände wie Taschenmesser, Waffen, Laserpointer, Wunderkerzen, verbotene Betäubungsmittel und Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Leuchtkugeln
  • Lärminstrumente
  • Fahnen und Transparentstangen
  • Spraydosen, Gassprühdosen
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial


b) Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen.

(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Campingplätzen

a) Camping ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket erlaubt. 

b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. 

c) Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. 

d) Camping ist nur auf extra dafür eingerichteten Campingplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. 

e) Zelte werden nicht zur Verfügung gestellt – es kann Campingmobiliar mitgenommen und benutzt werden. Nicht erlaubt sind Wohnungseinrichtungsgegenstände. 

f) Die Nutzung von Generatoren ist verboten. 

g) Die Nutzung von Gas und offenem Feuer ist nicht gestattet. Der Campingplatz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.

(6) Besondere Regeln bei der Nutzung von Wohnmobilplätzen des Veranstalters oder von Wohnmobilplätzen die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

a) Eine Zufahrt ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket und nur für Wohnmobile bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht erlaubt – ein Wohnmobil ist jedes Fahrzeug, das so viele Schlafplätze bietet, wie es Insassen hat – Wohnwagen sind Wohnmobilen gleichgestellt – das Zugfahrzeug gilt als Wohnmobil.

b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. 

c) Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. 

d) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung.

e) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf extra dafür eingerichteten Wohnmobilplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind.

f) Zu jedem Wohnmobil ist ein Vor- oder Beizelt gestattet. 
Es dürfen nur abgenommene und geprüfte Gasanlagen in Betrieb genommen werden – offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.

(7) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

a) Eine Zufahrt ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket und nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t erlaubt. 

b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. 

c) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung.

d) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf extra dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind. 

e) Das Nächtigen außerhalb von Fahrzeugen und das Übernachten auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern ist nicht erlaubt. Offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.


§ 5 MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE COVID-19-PANDEMIE UND ÄHNLICH ANSTECKENDE KRANKHEITEN
(1) Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

(1.1) Die Vaddi Concerts GmbH behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävenzion sowie zur Kontaktnachverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

(1.2) Die Vaddi Concerts GmbH ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher:
a) erforderliche personenbezogene Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei Die Vaddi Concerts GmbH insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder

b) keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen aktuellen negativen Test auf das Coronavirus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis) vorlegt, oder

c) in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einem Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävenzion erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,

d) eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von dem Besucher ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder

e) sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert,

sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a) bis e) nach der von der Vaddi Concerts GmbH vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

(1.3) Macht die Vaddi Concerts GmbH von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

(2) Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

(2.1) Die Vaddi Concerts GmbH kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann die Vaddi Concerts GmbH anordnen:

a) Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;

b) Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;

c) Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss vin infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);

d) Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekten dienlich und angemessen sind.

(2.2) Die Besucher haben den Anordnungen der Vaddi Concerts GmbH sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Vaddi Concerts GmbH kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht die Vaddi Concerts GmbH von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die regelungen der Ziffer (1.3).

(3) Die Vaddi Concerts GmbH weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

(4) Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl

(4.1) Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den die Vaddi Concerts GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund COVID-19 einschließlich Mutationen), wird die Vaddi Concerts GmbH die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Fall behalten die Tickets ihre Gültigkeit.

(4.2) Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherzahl, ist die Vaddi Concerts GmbH berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist die Vaddi Concerts GmbH in diesem Fall berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besuchern einzuhalten, sowie - ohne Aufpreis - dem Besucher einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln.
Die Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; der Besucher ist in diesem Fall innerhalb einer von der Vaddi Concerts GmbH angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt von Vertrag berechtigt, worauf die Vaddi Concerts GmbH in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.

Die Vaddi Concerts GmbH wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmen, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.

Für stornierte Tickets erhält der Besucher den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl der Vaddi Concerts GmbH, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn die Vaddi Concerts GmbH aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwandsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 6 EINLASSVERWEIGERUNG UND VERANSTALTUNGSVERWEIS AUS WICHTIGEM GRUND
Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt, oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.


§ 7 VERLASSEN DES VERANSTALTUNGSGELÄNDES
Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.


§ 8 ABSAGE DER VERANSTALTUNG
(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Eintrittskarten müssen im Fall einer Absage an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben werden, an welchen sie erworben wurden. 


§ 9 VERLEGUNG DER VERANSTALTUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Die Vaddi Concerts GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die die Vaddi Concerts GmbH nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Änderungen nicht zu vertreten hat. 


§ 10 PROGRAMMÄNDERUNGEN
(1) Die Vaddi Concerts GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die die Vaddi Concerts GmbH nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt. 

(2) Die Änderungen darf der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt. 

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.


§ 11 INFORMATIONSPFLICHTEN
Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.


§ 12 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Gerichtsstand ist Freiburg



Weitere wichtige Hinweise für den Besuch unserer Konzerte:

1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN!

2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise der Ordnungskräfte. Bitte benutzen Sie unserer Umwelt zuliebe die öffentlichen Verkehrsmittel. 

3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände. 

4. Um sicher zu gehen, dass Sie eine originale Eintrittskarte erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen und niemals zu überteuerten Preisen.

 

Haftungsausschluss

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Externe Links
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